Diese Frage richtet sich vor allem an Selfpublisher: Haben Sie die ISBN-Nummer selbst eingekauft? Dann sind Sie in der Pflicht: Die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat einen Sammelauftrag. Das bedeutet: In Deutschland veröffentlichte Medienwerke in körperlicher Form – also unter anderem Bücher – müssen in zweifacher Ausfertigung, Medienwerke in unkörperlicher Form – also etwa E-Books – in einfacher Ausfertigung abgeliefert werden. Was es dabei alles zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Pflichtexemplare?! Abgabepflicht?! Warum das?
Hat alles seine Richtigkeit. Und ist gesetzlich verankert. Letzten Ende geht es darum, dass nichts von dem, was Autor:innen je geschrieben haben, in Vergessenheit gerät. Finde ich gut. Und richtig. Offizielle Begründung: Zweck des Pflichtexemplarrechts ist die möglichst vollständige Archivierung aller Veröffentlichungen eines Landes als Zeugnis des kulturellen Schaffens, die bibliografische Dokumentation und Zugänglichmachung für die Allgemeinheit. Bibliotheken sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, Pflichtexemplare auf unbegrenzte Zeit aufzubewahren und eine Nationalbibliographie zu erstellen.
Dafür gibt es
Die Deutsche Nationalbibliothek und diverse Landesbibliotheken
Dies sind die Orte, an denen gesammelt wird. Die Arbeitsweise der Deutschen Nationalbibliothek war mir bekannt: Entweder schickt der Verlag die Pflichtexemplare dorthin – oder die Autor:innen tun es selbst. Vor allem natürlich, wenn sie Selfpublisher sind. Da das aber immer schon in „zweifacher Ausführung“ geschehen musste, dachte ich naiverweise: Damit sind die regionalen Bibliotheken auch bereits versorgt. Was ein Irrtum war. Denn kurz nachdem ich die zwei Exemplare versandt hatte, bekam ich eine Mail, in meinem Fall von der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, denn ich lebte damals noch in Nordrhein-Westfalen, besser gesagt: im Großraum Köln. In dieser Mail wurde ich freundlich aufgefordert, ein weiteres Exemplar zu verschicken. Was ich natürlich gern getan habe.
Zur Sicherheit hier noch die offizielle Begründung: „laut Kulturgesetzbuch NRW §§ 52, 55–62, 67 vom 01.12.2021 als Nachfolger des Pflichtexemplargesetzes NRW ist jeder Verlag, Selbstverlag und jede Institution im Regierungsbezirk Köln dazu verpflichtet, der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn ein kostenloses Exemplar seiner Veröffentlichungen abzuliefern, damit diese sie erschließen und archivieren kann. In regelmäßigen Abständen gleichen wir unsere Bestände mit den Daten der Dt. Nationalbibliothek ab, dabei sind uns Ihre Veröffentlichungen aufgefallen.“ Man kümmert sich also dort um meine Publikationen! Finde ich wirklich schön!
Andere Bundesländer haben andere Nationalbibliotheken – und alle arbeiten mehr oder weniger nach dem gleichen Prinzip. Bitte mal selbst schlau machen!
Eine gute Übersicht findet sich am Ende dieses Beitrags für die einzelnen Bundesländer: https://dewiki.de/Lexikon/Pflichtexemplar

Pflichtabgabe Deutsche Nationalbibliothek? Ja, ist nicht ganz einfach. Aber notwendig. Und kein Grund, die (Schlapp-)Öhrchen hängen zu lassen. Foto: gekauft bei 123rtf.
„Körperliche und unkörperliche Medien“
Doch es geht noch weiter … „Medienwerke in „körperlicher Form“ – also Bücher, Kalender etc. – müssen in zweifacher Ausfertigung angeliefert werden. Medienwerke in unkörperlicher Form – wie E-Books – in einfacher Ausfertigung . Was es dabei alles zu beachten gilt, wann, wohin, Adressen und alle anderen Infos hat Autorenwelt-Chefin Sandra Uschtrin perfekt beschrieben und hier als pdf bereitgestellt.
Text und Gestaltung: Maria Al-Mana
Buchhebamme, Texthandwerkerin, Autorin. Freut sich über jeden Austausch. Mit euch. Und Ihnen.
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